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Solidarität
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Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit, Finanzierung
§ 3 Vereinszwecke
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Geschäftsführung
§ 9 Förderkreise
§ 10 Änderung der Satzung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Schlussbestimmung
§ 13 Inkrafttreten

Präambel

(1) Der Verein „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. ( IGOC e.V.) fühlt sich besonders den Menschen aus den Völkern des Orients verbunden. Er möchte die unterstützen, die aus ihren Ländern fliehen mussten, damit sie in ihrem Gastland Fuß fassen und ihr Leben aufbauen können. Weiter will die IGOC e.V. Menschen aus den Völkern des Orients auch in ihren Heimatländern unterstützen, damit sie nicht fliehen müssen. IGOC e.V. ist nicht abhängig von Regierungen, Parteien und Religionsgemeinschaften. Der Verein ist politisch und religiös neutral und für all jene offen, die für die in der Satzung genannten Vereinszwecke eintreten.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen: „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. (IGOC e.V.)
(2) Er hat seinen Sitz in 85399 Hallbergmoos-Goldach , Hauptstr. 56 und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT, FINANZIERUNG

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des zum Zeitpunkt der Vereinsgründung geltenden § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(6) Der Verein finanziert sich aus Spenden, Fördermittel für Flüchtlingsarbeit und Integration, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen. Projektmitteln der öffentlichen Hand,
zweckgebundenen Mitteln.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Zentralrat Orientalischer Christen Deutschland e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 VEREINSZWECKE

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterstützung von Menschen und hilfsbedürftiger Personen in Notlagen, die Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge, Vertriebene.
- Spendengelder zu sammeln, um mit den daraus erzielten Einnahmen soziale und wohltätige Projekte zu unterstützen
- die Förderung, Unterstützung und Finanzierung wohltätiger Projekte
- für Flüchtlinge sowie hilfsbedürftiger Menschen, national oder international.
a) Internationale Zusammenarbeit & Entwicklungshilfe
b) in der Öffentlichkeit für die Rechte von Flüchtlingen, insbesondere für das Grundrecht auf Asyl, einzutreten und über Fluchtursachen und ihre Lebenssituation hier zu informieren;
c) die Förderung von praktischer Hilfe, Information und Beratung für die in Deutschland lebenden Flüchtlinge, insbesondere für jene, die in sogenannten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
d) Förderung der Integration durch Sprachunterricht
e) Abbau von Vorurteilen und Diskriminierungen gegenüber Flüchtlingen, politisch,
ethnisch und religiös Verfolgten
f) Schulungen, Seminare und Lebensberatung zur Unterstützung in der Erziehung sowie zur Volks- und Berufsbildung
g) der Schüler- und Studentenhilfe
h) Fürsorge für Personen, die aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden; dies gilt insbesondere für Flüchtlinge,
Vertriebene und Kriegsopfer
i) Hilfe und Fürsorge für Opfer von Katastrophenfällen oder in besonderen Notsituationen im Ausland, insbesondere in Ländern des Orients
j) Ein Schwerpunkt ist die Betreuung der orientalischen Christen. Der Verein steht aber auch allen Menschen offen, die Hilfe und Unterstützung benötigen
k) Beitrag zur Völkerverständigung durch Aufklärung, Förderung von interkulturellem und interreligiösem Dialog, Entgegenwirken dem Antisemitismus und religiös und kulturellbedingter Intoleranz (2) Der Satzungszweck wird in Europa und im außereuropäischen Ausland verwirklicht,
insbesondere
a) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes „öffentliche Gesundheitspflege“ durch andere Körperschaften, die ein Krankenhaus oder eine Krankenstation unterhalten (§ 58 Nr. 1
AO),
b) Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes „Jugendpflege“ und „Erziehung“ durch andere Körperschaften,
die einen Kindergarten oder eine Einrichtung der Jugendhilfe unterhalten (§ 58 Nr. 1 AO),
c) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes „Erziehung, Volks- und Berufsbildung“ durch andere Körperschaften, die eine Schule oder Lehrwerkstätte unterhalten (§ 58 Nr.1 AO),
d) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nach §52 (2), Punkte 10. und 18. (AO), soweit von § 2, Absatz (1) erfasst. (§ 58, Nr. 1 AO),
e) durch die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen, die der Entwicklung und Förderung der internationalen Gesinnung sowie der Förderung der Kenntnis über verschiedene kulturelle Identitäten (§ 57 AO) dienen,
f) durch die mildtätige finanzielle Unterstützung der Opfer von Katastrophen aller Art (§ 57 AO),
g) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes „Entwicklungszusammenarbeit“ durch andere Körperschaften (§ 58 Nr. 1).

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sowie juristische Personen, die bereit sind, die Vereinszwecke ideell und finanziell zu unterstützen. Eine ausschließliche Fördermitgliedschaft ist auch möglich.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wirkt zum Ende des Geschäftsjahres.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins beharrlich zuwider handelt und durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schädigt. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ruhen, bis die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss entscheidet.
(6) Für Mitglieder des Vereins, die hauptamtlich in der IGOC-Geschäftsstelle beschäftigt sind, ruht die Mitgliedschaft für den Zeitraum ihrer Beschäftigung.

§ 5 ORGANE

Die Organe des „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. im Rahmen dieser Satzung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Unter Bekanntgabe der Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich hierzu einzuladen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b) die Wahl des Abschlussprüfers, gemäß § 319 HGB,
c) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Genehmigung der Jahresrechnung auf der Grundlage des Berichts des Abschlussprüfers,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung des jährlich zu erhebenden Mitgliedsbeitrages,
f) die Beschlussfassung über: Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorschlag zur Bestimmung der Abstimmungsart obliegen der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, in deren/dessen Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vertreten. Natürliche sowie juristischen Personen können durch eine Bevollmächtigte/Bevollmächtigen durch eine schriftlichen Vollmacht vertreten werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren. Die/Der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen und die weiteren sechs Vorstandsmitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Als gewählt gilt die/der, welche/welcher die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wählbar sind nur natürliche Personen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und von einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• die Person der Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse
• und die Art der Abstimmung.
(8) Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur durch Klageerhebung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung geltend gemacht werden.

§ 7 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/einem 2. Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und bestätigt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
(4) Die/Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Der Verein wird gemäß § 26 BGB rechtsverbindlich vertreten durch den 1.
Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder eine mündliche Beratung verlangt.
(7) Erfolgt die Beschlussfassung des Vorstandes im schriftlichen Verfahren, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende anwesend sind.
(9) Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied kooptieren. Der Vorstand kann bei Notwendigkeit zwei weitere Mitglieder kooptieren. Die folgende Mitgliederversammlung hat dann die Wahl in der Weise, wie in der Satzung vorgesehen, durchzuführen.
(11) Werden weniger als sechs Vorstandsmitglieder gewählt, ist der Vorstand dennoch beschlussfähig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, berührt das die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht.
(12) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(13) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

(1) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. nach Weisung und im Auftrag des Vorstandes. Sie/Er leitet die Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Sie/Er hat den Vorstand regelmäßig über die laufenden Geschäfte des „Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen“ e.V. zu informieren.
Sie/Er hat dem Vorstand alle sachdienlichen und gewünschten Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsichten zu gewähren.
(3) Die Geschäftsführung wird in der „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“
geregelt.

§ 9 FÖRDERKREISE

(1) Zur Unterstützung des Vereins und zur Umsetzung von Vorhaben, die nicht ausschließlich von der Geschäftsstelle realisiert werden, können sich Förderkreise,
Ortsgruppen, Arbeitskreise, Ehrenamtskreise usw. bilden. In diesen können alle Mitglieder und Sympathisantinnen/Sympathisanten des Vereins mitarbeiten.
(2) Die Mitglieder oben genannter Arbeitszusammenhänge werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und über die Vereinsarbeit unterrichtet.

§ 10 ÄNDERUNG DER SATZUNG

Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann dazu Änderungsvorschläge für die bevorstehende Mitgliederversammlung schriftlich einbringen.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung als Beschluss gefasst werden. Ein darauf gerichteter Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG

Soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB über den rechtsfähigen Verein.

§ 13 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde am 18.03.2017 auf der Mitgliederversammlung beschlossen, mit Nachtrag vom 15.07.2017.

Bekannt aus den Medien

Arte, BR, ZDF